AGB

Allen Lieferungen und Leistungen liegen unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Bestellers, werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

1. Angebote Unsere Angebote sind freibleibend. Die dem Angebot und der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben oder sonstige technische Daten, Muster, Vorlagen, Vorschriften und Andrucke sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn dies von uns schriftlich anerkannt worden ist.

2. Art und Umfang der Lieferverpflichtungen Für die Art und den Umfang unserer Verpflichtungen sind ausschließlich unsere Auftragsbestätigungen maßgebend. Dies gilt auch bei Bezugnahme auf die Bestellung. Für unsere Geschäftsbereiche gelten folgende Besonderheiten:

a) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

b) Im übrigen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen die handelsüblichenToleranzen.

3. Lieferzeit Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bestätigt sind. Die Lieferzeit läuft nicht, solange der Besteller seine Obligenheiten (wie z.B. zur Verfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen usw.) nicht termingerecht erfüllt, oder während der Dauer von höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung und sonstiger von uns nicht zu vertretender Einflüsse auf Herstellung und Versand. Wird ein gegebenenfalls nach dem vorangegangenen Satz verlängerter vereinbarter Liefertermin überschritten, ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muß unverzüglich nach Ablauf der gesetzlichen Nachfrist erklärt werden. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

4. Versand, Verpackung und Gefahrenübergang Die Entscheidung über Versandart und –weg erfolgt nach unserem besten Ermessen, jedoch ohne Gewähr für den schnellsten und billigsten Weg. Falls beschleunigter Transport oder Versand in Teillieferungen vom Besteller gewünscht wird, gehen alle Mehrkosten zu dessen Lasten.
Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten und Leihverpackungen in unserem Eigentum verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einwandfreiem zustand frei zu erfolgen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Absendung der Ware oder ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens aber mit Verlassen des Werkes oder des Lagers auf den Besteller über. Ist für den Versand eine besondere Weisung des Bestellers abzuwarten, geht die Gefahr auf diesen mit der Anzeige der Versandbereitschaft über.

5. Preise Die Preise des Auftragsnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein und erlangen Verbindlichkeit mit unserer Auftragsbestätigung. Eingehende Zahlungen werden grundsätzlich mit der ältesten Verbindlichkeit verrechnet. Die genannten Preise gelten für geschlossene Fertigung und komplette Abnahme, vorher vereinbarte Teillieferungen ausgenommen. Sofern Teillieferungen nachträglich vereinbart werden, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert berechnet. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

6. Zahlung Unsere Rechnungen werden sofort nach Rechnungseingang fällig und sind binnen einer Frist Frist von längstens 30 Tagen auszugleichen. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt, jedoch nicht auf die in der Rechnung ausgewiesenen Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstiger Versandkosten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden unbeschadet weitergehender Rechte hender Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank berechnet.
Die nicht rechtzeitige Zahlung einer Lieferung oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers können wir zum Anlaß nehmen, sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur über unseren fälligen Zahlungseinsprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, er kann gegenüber unseren Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

7. Beanstandungen Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnte. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem füllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

8. Lieferung – Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Käufers eingegangen ist.

Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns wahlweise die Rechte aus § 326 BGB oder das Recht des teilweisen Rücktritts zu. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. Dieses gilt auch für den Fall, dass ein Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich ist.

Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

9. Druckvorlagen, Entwürfe und Werkzeuge Für die Prüfung und Beachtung von Rechten Dritter insbesondere von Schutzrechten, sowie des Rechtes der Vervielfältigung aller Druckvorlagen, ist der Besteller alleine verantwortlich. Jegliche Haftung von uns ist ausgeschlossen.
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an unseren eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt uns. Nachdruck auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Schutzrechtes sind, ist ohne unsere Genehmigung nicht zulässig. Lithographien, Kopievorlagen (Negative und Diapositive), Druckplatten, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und alle für die Fertigung erforderlichen Hilfsmittel bleiben unser Eigentum, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Ausliefertermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
Für Ware, die vom Auftraggeber beigestellt wird, wird keinerlei Haftung übernommen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit Erfüllungsort und Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand Januar 2011